Globe
Als Motorradfahrer ist man manchmal etwas eher geneigt, auch mal die Verkehrsgesetzte etwas weiter zubiegen, als man dürfte, was allerdings von unseren Ordnungshütern ganz uind gar nicht gern gesehen wird. Selbstverständlich würde mir persönlich so etwas nie im leben einfallen. Und damit auch Ihnen das nächste mal klar ist, was auf Sie zukommen kann, wenn sie mal wieder Paragraphen zu weit biegen, habe ich hier eine kleine Auflistung gemacht, die Ihnen aufzeigt, was dann evtl. auf Sie zukommen kann.
Anmerkung:
Die Bussenkataloge haben den Stand 2020. Für die Richtigkeit aller Angaben wird keine Haftung übernommen! Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Bussen im Verlauf der Zeit nicht günstiger werden. Der Gesetzgeber sieht in der Verschärfung der Strafen das Mittel der Wahl den Strassenverkehr sicherer zu machen. Das folgt wohl der Logik, dass die Todesstrafe für Mörder in den USA geholfen hat die Anzahl der Straftaten zu reduzieren...
Aktuelle Informationen findet man auf folgenden Seiten:
- Ordnungsbussenverordnung (OVB)
- Schweizerische Signalisationsverordnung (SSV) (auf diese wird in der OBV oft verwiesen)
Welche Höchstgeschwindigkeiten gelten in der Schweiz?
Auf der Autobahn gelten allgemein 120 km/h, auf Autostrassen 100 km/h, auf Haupt- und Nebenstrassen ausserhalb von Ortschaften 80 km/h und innerhalb von Ortschaften 50 km/h. Es können jedoch auch tiefere Geschwindigkeiten signalisiert werden. So kann beispielsweise auf Autobahnen zeitlich beschränkt oder auf gewissen Abschnitten auch Tempo 80 oder 60 signalisiert sein (hohe Verkehrsbelastung, hohe Schadstoffwerte, Baustelle, etc.). In Tempo-30-Zonen darf maximal mit 30 km/h und in Begegnungszonen mit 20 km/h gefahren werden.
Toleranzen - Sicherheitsabzug bei Geschwindigkeitsmessung
Von der gemessenen Geschwindigkeit wird bei einer Kontrolle eine Sicherheitsmarge abgezogen. Die genauen Zahlen finden Sie in Art. 8 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung.
Überschreitung | Innerorts | Ausserorts (inkl. Autostrassen) | Autobahn |
Um 1-5 km/h | 40.- | 40.- | 20.- |
Um 6-10 km/h | 120.- | 100.- | 60.- |
Um 11-15 km/h | 250.- | 160.- | 120.- |
Um 16-20 km/h | Anzeige | 240.- | 180.- |
Um 21-25 km/h | Anzeige | Anzeige | 260.- |
Über 25 km/h | Anzeige | Anzeige | Anzeige |
Zusätzlich sind bei grossen Überschreitungen folgende administrative Massnahmen vorgesehen:
Innerorts | Überschreitung um 16-20 km/h | Verwarnung |
Überschreitung um 21-24 km/h | 1 Monat Entzug (mindestens) | |
Überschreitung um 25 km/h und mehr | 3 Monate Entzug (mindestens) | |
Ausserorts | Überschreitung um 21-25 km/h | Verwarnung |
Überschreitung um 26-29 km/h | 1 Monat Entzug (mindestens) | |
Überschreitung um 30 km/h und mehr | 3 Monate Entzug (mindestens) | |
Autobahn | Überschreitung um 26-30 km/h | Verwarnung |
Überschreitung um 31-34 km/h | 1 Monat Entzug (mindestens) | |
Überschreitung um 35 km/h und mehr | 3 Monate Entzug (mindestens) | |
Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts und 35 km/h auf der Autobahn werden im Strafregister eingetragen und sind im Strafregisterauszug für eine gewisse Zeitspanne ersichtlich.
Mehrmals zu schnell gefahren?
Im Wiederholungsfall muss mit einer deutlich längeren Entzugsdauer gerechnet werden. Bei exzessiven Geschwindigkeitsüberschreitungen wird der Führerausweis in der Regel bis zur Abklärung von allfälligen Ausschlussgründen vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen. Ausserdem wird die Fahreignung der betroffenen Person verkehrspsychologisch überprüft.
Hier finden Sie noch weitere Gesetztestexte zu gewissen Rechtsvergehen auf der Strasse, die dem Biker einmal passieren können.
Art. 16
1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2 Der Führer- oder Lernfahrausweis kann entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3 Der Führer- oder Lernfahrausweis muss entzogen werden, wenn der Führer:
a. den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat;
b. in angetrunkenem Zustand gefahren ist;
c. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen hat;
d. ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat;
e. nicht bestrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren;
f.23 ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen verwendet hat;
g.24 sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat4
Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a. wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b. solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.25
Art. 17
1 Die Dauer des Entzugs von Führer- oder Lernfahrausweisen ist nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch:
a. mindestens einen Monat;
b. mindestens zwei Monate, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand gefahren ist;
c.26 mindestens sechs Monate, wenn der Führer trotz Ausweisentzuges ein Motorfahrzeug geführt hat oder wenn ihm der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden muss, die er innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat;
d.27 mindestens ein Jahr, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist.
1bis Der Führer- oder Lernfahrausweis wird auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn der Führer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten, aus charakterlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Mit dem Entzug wird eine Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Beim Entzug aus medizinischen Gründen entfällt die Probezeit.28
2 Dem Unverbesserlichen ist der Ausweis für dauernd zu entziehen.
3 Ein für längere Zeit entzogener Ausweis kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden, wenn angenommen werden darf, die Massnahme habe ihren Zweck erreicht. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer (Abs. 1 Bst. d) und die mit dem Sicherungsentzug29 verbundene Probezeit (Abs. 1bis) dürfen dabei nicht unterschritten werden.30 Werden die Auflagen missachtet oder täuscht der Führer in anderer Weise das in ihn gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.
Art. 31
1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2 Wer angetrunken, übermüdet oder sonst nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.
3 Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
Art. 32
1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2 Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.51
3 Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.52
Art. 35
1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
2 Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
3 Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
4 In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
5 Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen hält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
6 Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
7 Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
Art. 47
1 Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint.
2 Wenn der Verkehr angehalten wird, haben die Motorradfahrer ihren Platz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten.